Ein besonderes Risiko besteht darin, an einen Chirurgen zu geraten, dessen ethische Bedenken bezüglich speziellen Wünschen des Patienten/der Patientin nicht sehr ausgeprägt sind: Was der Patient wünscht und was technisch möglich ist - wird gemacht.

Schönheitschirurg ist kein Begriff, der im ärztlichen Weiterbildungsrecht definiert ist. Im Gegensatz zur landläufigen Meinung ist der Plastische Chirurg von seiner Weiterbildung nicht nur ein Schönheitschirurg. Seine Ausbildung erfolgt im wesentlichen im Bereich der wiederherstellenden Chirurgie (z. B. von angeborenen Deformierungen, Unfallverletzungen, Verbrennungen). Die ästhetische Chirurgie ist ein kleiner Teil seiner Ausbildung. Andere Facharztgebiete umfassen ebenfalls spezielle Aspekte der Schönheitschirurgie obwohl diese nicht in der Aus- und Weiterbildungsordnung vorgesehen sind: z. B. Brustoperationen bei Gynäkologen, Gesichtsoperationen bei Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen und Hals-Nasen-Ohren-Ärzten, Hautoperationen, Fettabsaugungen und Laserbehandlungen bei Dermatologen. Seit Jahren gibt es zwischen diesen Facharztgruppen strittige Diskussionen über eine Erweiterung des Facharztbegriffs bzw. des Zusatztitels „plastische Operationen“ um den Begriff „ästhetisch“. Wegen des werbenden Charakters dieses Begriffs bemühen sich alle Fachgruppen darum, ihre ästhetisch-chirurgische Kompetenz durch Vereinahmung des Begriffs zu demonstrieren.

In den letzten Jahren sind die Bundesärtztekammer und viele Landesärtzekammern dazu übergegangen die Bezeichnung des Plastischen Chirurgen in Plastischer und Ästhetischer Chirurg zu ändern, während beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern auch mit der Änderung der Weiterbildungsordnung vom 07.09.2007 die Bezeichnung weiterhin Plastischer Chirurg heißt.